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Sponsoren des SVD  

   
   

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Sportverein Düdenbüttel e.V. von 1948 und hat den Sitz in Düdenbüttel und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO.
Gründungstag: 8 März 1962
Er ist im Vereinsregister am 19. Januar 1971 unter der Nr. 450 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(2) Der Verein strebt danach, die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen und Jugendpflege zu vervollständigen und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten.
Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit dessen Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 4 Rechtsgrundlage
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
(2) Der Verein haftet nicht für das mit der Benutzung der Sportanlagen verbundene Risiko auf Unversehrtheit des eigenen Körpers.

§ 5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
Jeder Abteilung steht ein oder stehen mehrere Abteilungsführer vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede juristische Person und jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluß ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzten Mitgliedsbeiträge für das laufende Vierteljahr bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluß des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

§ 7 Ehrungen
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können geehrt werden.
Einzelheiten regelt eine von der Jahreshauptversammlung zu erlassende Ehrenordnung.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluß eines Kalendermonats;
b) durch Ausschluß aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses sämtlicher Organsmitglieder.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitglieds (§ 8 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seine Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben sich in mündlicher Verhandlung vor sämtlichen Organsmitgliedern wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;
d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten;
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

Organe des Vereins

§ 12 Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Fachausschüsse.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich war.
Vorstandsmitglieder dürfen Tätigkeitsvergütungen im Rahmen der steuerfreieb Beträge erhalten (Hinweis Freibetrag gem. §3 Nr. 26a EStG).

Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung stattn

Mitgliederversammlung

§ 13 Zusammentreten und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal als die sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlußfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch ein Mitglied des Vereinsvorstandes (§16) durch Anschlag am schwarzen Brett oder schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlußfassung richtet sich nach den §§ 20 und 21.

§ 14 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder;
b) Wahl der Fachausschußmitglieder;
c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrats;
d) Wahl von mindestens drei Kassenprüfern;
e) Erlaß einer Ehrenordnung;
f) Bestimmung der Grundsätze der Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr;
g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;
h) Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlußfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

§ 15 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten;
b) Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und der Kassenprüfer;
c) Beschlußfassung über die Entlastung;
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;
e) Neuwahlen;
f) besondere Anträge.

§ 16 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Leiter des Sportbetriebs (Sportwart).
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden oder dem Sportwart, oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Sportwart.

§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstands
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe.
Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
Der 2. Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten. Er erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Er führt die Mitgliederlisten und Protokolle in allen Sitzungen.
Der Leiter des Sportbetriebes (Sportwart) bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Er darf an allen Vereinsausschußsitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.
Der Vorstand kann an einzelne geeignete Mitglieder weitere Aufgaben übertragen.

§ 18 Vereinsfachausschüsse
Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Obmann und zwei Warten der betreffenden Sportart.
Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefaßten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
Sie sind für die betreffenden Geräte verantwortlich.

§ 19 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 3 Jahre zu wählenden (Wiederwahl unzulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.

Allgemeine Schlußbestimmungen

§ 20 Verfahren der Beschlußfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 8 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett oder schriftlicher Einladung durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen Buch zu führen, welches am Schluß vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 21 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, daß mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.

§ 22 Vermögen des Vereins
(1) Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Düdenbüttel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Düdenbüttel, den 19. Jan. 2011

   
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